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Nutzungsrechte

Illustrationen und Designs fallen als "persönlich schöpferische Leistung" unter das Urheberrecht (§ 2 UrhG), was bedeutet, dass nur der Urheber selbst es benutzen darf. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar - dafür aber Nutzungsrechte. Nutzungsrechte geben Urhebern die Möglichkeit, anderen zu erlauben, ihr Werk zu benutzen.

Eine angemessene Vergütung von Nutzungsrechten ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 32 UrhG). Daher setzt sich ein Auftrag auch stets aus der Entwurfsleistung und Nutzungsrechten zusammen.

Man kann es sich vorstellen wie ein Zugticket zu kaufen - nur weil man ein Zugticket kauft, erwirbt man noch nicht die Möglichkeit, mit dem Zug machen zu können, was man möchte - man erwirbt aber die Erlaubnis, Ihn für die festgelegte Strecke als Transportmittel zu benutzen. So ist es mit Nutzungsrechten auch.

Warum Nutzungsrechte?

Nutzungsrechte können dabei sehr vielfältig ausfallen, sodass - um beim Beispiel zu bleiben - theoretisch auch die Möglichkeit bestünde, Rechte einzuräumen, mit dem Zug machen zu können, was man möchte. Ein Zugticket ist logischerweise deutlich günstiger, denn damit nutzt man den Zug einmal für eine Strecke. Den gesamten Zug nach eigenem Belieben nutzen zu können dagegen, würde auch Möglichkeiten eröffnen, wie den Zug umzugestalten oder eigene Tickets für den Zug zu verkaufen - Sie sehen, dass dieser Umfang anders vergütet werden muss als ein einfaches Ticket.

So unterscheidet sich die Arbeit auch von dem Brötchen eines Bäckers - das kann man nicht duplizieren oder nochmal verkaufen, wenn es erst einmal "genutzt" (gegessen) wurde, daher braucht ein Bäcker auch das Konzept der Nutzungsrechte nicht.

Schöpferische Werke wie Illustrationen dagegen, kann man theoretisch unendlich oft und überall für jeden Zweck benutzen. Daher sind Nutzungsrechte integraler Bestandteil eines Illustrationsauftrags.

Was für Nutzungsrechte gibt es?

Einfache oder exklusive Nutzung

Sie sollten sich überlegen, ob Sie ein einfaches oder exklusives Nutzungsrecht benötigen. Hier kann es nur entweder oder geben - und die Möglichkeit, ein exklusives Nutzungsrecht für einen gewissen Zeitraum zu erwerben, was anschließend in ein einfaches gewandelt wird.

  • Einfache Nutzung: Der Verwerter kann das Werk auf die im Vertrag festgelegte Art nutzen, aber der Urheber kann weiteren Verwertern Nutzungsrechte einräumen und es selber zeigen und verwenden.
  • Ausschließliche oder auch exklusive Nutzung: Nur der Verwerter ist nutzungsberechtigt. Üblicherweise ist das exklusive Nutzungsrecht auf einen Zeitraum wie ein Jahr beschränkt.

Räumliche Nutzung

Bei der räumlichen Nutzung wird festgelegt, ob das Werk regional, national, europaweit oder weltweit genutzt wird. Sie sollten also überlegen, in welchen Ländern Sie das Werk verwenden wollen.

Zeitliche Nutzung

Es wird festgelegt, wie lange das Werk vom Verwerter genutzt werden darf. Man kann z.B. auch für verschiedene Zeiträume unterschiedliche - häufig so etwas wie 1 Jahr exklusives Nutzungsrecht, was danach in ein einfaches übergeht - Nutzungsrechte einräumen.

Inhaltliche Nutzung

Inhaltliche Nutzung bezieht sich auf das Medium, in dem das Werk genutzt wird. Dies kann sich von einzelnen Medien (Magazin, Flyer) über mehrere (Website und Magazin) bis alle unbekannten und bekannten Medien erstrecken und auf gewisse Auflagen beschränkt werden.

Noch Fragen?

Am Besten überlegen Sie sich bereits beim Erstkontakt, welche Nutzungsrechte Sie zu Ihrem Auftrag erwerben möchten. Sollten Sie sich unsicher sein, helfe ich Ihnen gerne weiter und stelle Ihnen mehrere Angebote mit unterschiedlichen Nutzungsrechten vor. Auf gute Zusammenarbeit!

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